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Statuten

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Vereinsstatuten

Entwicklungsverein Natur- und Kulturerbe Vorarlberg

 

          § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1.        Der Verein führt den Namen „Entwicklungsverein Natur- und Kulturerbe Vorarlberg“ – Kurzbezeichnung „LAG-Vorarlberg“

2.        Er hat seinen Sitz in Schruns und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa

3.        Die Beteiligung an nationalen oder europäischen Vereinen ähnlicher Zielsetzungen ist beabsichtigt; die Errichtung von Zweigvereinen nicht.

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer glei-chermaßen.


          § 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

1.        die Erhaltung und Weiterentwicklung der lokalen Kulturlandschaft

2.        die Valorisierung (wirtschaftliche Nutzung) des natürlichen und kulturellen Erbes

3.        die verstärkte Nutzung regionaler Ressourcen zum Wohle der Umwelt und zur Stei-gerung der Wertschöpfung und der Beschäftigung

4.        den Aufbau von Infrastruktur für Kultur, Tourismus, Freizeit und Erholung

5.        die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisatio-nen in wirtschaftlicher, raumplanerischer und kultureller Hinsicht

6.        die Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung  regionalwirtschaftlicher und gesellschaftlicher Themenstellungen

7.        die Umsetzung von Programmen des Landes, Bundes und der EU die zur Struktur-verbesserung beitragen

8.        Der Verein verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Gewinne und angesammeltes Vermögen wird nicht an Mitglieder ausgeschüttet. Die Mittel werden nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet.

 

          § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel (Aufgaben) dienen:

 

1.        Mitwirkung an der Planungen zur regionalen Entwicklung im Wirkungsbereich

2.        Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Vereinsinitiativen und Entwicklungsthe-men

3.        Unterstützung und Durchführung von Forschungsarbeit inklusive der Publikation wis-senschaftlicher Ergebnisse

4.        Zusammenarbeit und Vernetzung der Initiativen in Gemeinden und regionalen und überregionalen Organisationen und Körperschaften

5.        Unterstützung von Personen und Organisationen zur Erlangung von Förderungen für eine nachhaltige regionale Entwicklung

6.        Beratung in Projekten und zur Gründung von Initiativen, Vereinen oder Unterneh-mungen

7.        Beratung  der Förderstellen des Landes, Bundes und EU zur Fördermittelvergabe, insbesondere aus den EU-Strukturfonds oder ähnlicher Programme

8.        Monitoring  von Projekte und Initiativen  im Sinne einer Erfolgskontrolle

9.        Umsetzung, Management eigener Projekte

10.      Veranstaltungen zur Mobilisierung der Mitglieder und Präsentation von Projektergeb-nissen

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

1.        Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

2.        Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen

3.        öffentliche Fördermittel

4.        Erlöse aus Vereinsdienstleistungen

5.        Erlöse aus Beteiligungen

6.        Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

7.        Erträge aus angelegtem Vereinsvermögen

 

          § 4: Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglie-der.

 

1.        Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit insbesondere durch Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages beteiligen.

2.        Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zah-lung eines Mitgliedsbeitrags oder Spendenbeitrages fördern. Ihnen kommen keine weiteren Rechte zu.

3.        Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

          § 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.        Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristische Personen sowie Ge-meinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein.

2.        Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3.        Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Gene-ralversammlung.

 

          § 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2.        Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitig-keit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Ab dem Zeitpunkt des Austrittes o-der Ausschlusses kann das betreffende Mitglied nicht mehr an neuen Projekten oder an Arbeiten der Organe teilnehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf vorhandenes Vereinsvermögen. Leihgaben sind zurückzustellen.

3.        Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet durch eine unterfertigte Austrittserklä-rung die bei Vereinen durch einen Vorstandsbeschluss, bei Gemeinden durch einen Beschluss der Gemeindevertretung und bei juristischen Personen durch das zustän-dige Organ begründet wird.

4.        Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftli-cher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Mona-te mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zah-lung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

5.        Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden. Die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes bleiben jedoch auf-recht, bis jene Vorhaben und Projekte abgeschlossen sind, deren Beschluss vom betreffenden Mitglied mit getragen wurde.

6.        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grün-den von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

          § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.        Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an Vollversammlungen teilzunehmen und an diese Anträge zu stellen. Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Gemeinden und juristische Personen entsenden einen für die Teilnahme an den Ver-sammlungen durch die jeweiligen Organe der Körperschaften bevollmächtigten Ver-treter. Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in allen Ver-sammlungen und Organen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2.        Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlan-gen.

3.        Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Ge-neralversammlung verlangen.

4.        Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betref-fenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5.        Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rech-nungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6.        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorga-ne zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktli-chen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der General-versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

          § 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

          § 9: Generalversammlung

 

1.        Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich statt.

2.        Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

 

a.        Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b.        schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c.        Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)

d.        Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz die-ser Statuten)

 

3.        Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm-lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mit-tels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-lung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

4.        Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzu-reichen.

5.        Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.        Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberech-tigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stim-me. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Über-tragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be-vollmächtigung ist zulässig.

7.        Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen be-schlussfähig.

8.        Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedür-fen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

          § 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a.        Beschlussfassung über den Voranschlag

b.        Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c.        Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rech-nungsprüfer

d.        Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e.        Entlastung des Vorstands

f.        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für or-dentliche und für außerordentliche Mitglieder

g.        Genehmigung einer Geschäftsordnung

h.       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

i.        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

j.        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung ste-hende Fragen

 

          § 11: Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus:

 

a.        Obmann

b.        Obmann-Stellvertreter

c.        Schriftführer

d.        Kassier

e.        6-10 Talschaftsvertreter

f.        Beiräte

 

2.        Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählba-res Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfol-genden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergän-zung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist je-der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalver-sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Not-situation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Ge-richt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung ein-zuberufen hat.

3.        Gleichbehandlung: Soweit Personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Wei-se. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige Geschlechts-spezifische Form zu verwenden.

4.        Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

5.        Der Vorstand wird vom Obmann über dessen Verhinderung vom Stellvertreter schrift-lich oder mündlich einberufen. Wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragt, hat der Obmann unverzüglich, längstens aber bin-nen 2 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen und abzuhalten. Kommt der Ob-mann dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Vorstandssitzung vom an Jahren ältes-ten einschreitenden Vorstandsmitglied einzuberufen und zu leiten.

6.        Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

7.        Übertragung: Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern kann jedoch die Beschlussfassung der Vollversammlung übertragen werden.

8.        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.        Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser Verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahres ältesten anwesenden Vorstandsmit-glied. Zu Vorstandssitzungen können Experten und Auskunftspersonen mit beraten-der Stimme beigezogen werden.

10.      Beiräte sind aus dem Verein nahe stehenden Organisationen. Sie übernehmen die Rolle der Fachexperten oder sind Brückenfunktion zu weiteren Interessensgemein-schaften, der Sozialpartner, der Gebietskörperschaften und der Landesregierung. Bevorzugt als Beiräte sind Vertreter des Landes, der Wirtschaft und Fachleute der Regionalentwicklung.

11.      Durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

12.      Enthebung: Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

13.      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklä-rung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptie-rung eines Nachfolgers wirksam.

 

          § 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.  Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbe-reich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)        Erstellung des Jahresvoranschlages

b)       Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

c)        Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Gene-ralversammlung

d)       Verwaltung des Vereinsvermögens

e)        Aufnahme, Streichung von Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitglied (Rücktritt, Tod)

f)        Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins

g)       Bestellung einen Geschäftsführer für die Durchführung der laufenden Ge-schäfte. 

h)       Vorbereitung einer Geschäftsordnung und Beschlussfassung über Maßnah-men zur Erreichung des Vereinszweckes.

i)        Bestellung von Beiräten

j)        Der Vorstand kann beschließen, dass regionale und oder branchenspezifi-sche Untergliederungen, Ausschüsse, des Vereins ohne eigene Rechtsper-sönlichkeit eingerichtet werden.

 

          § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.        Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Ver-eins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei den Generalversammlungen und im Vorstand. Im Fall der Verhinde-rung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der General-versammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2.        Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Ur-kunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern die-se Aufgaben nicht an eine Geschäftsführung übertragen wurden. Alltägliche Schrift-stücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlas-senden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

3.        Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unter-stützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung  und des Vorstandes, sowie des Vereinsschriftverkehrs, sofern diese Aufgaben nicht an eine Geschäftsführung delegiert sind.

4.        Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. Dem Kassier steht es frei die Kassaführung und die operative Abwicklung der Ge-schäfte an den Geschäftsführer zu übertragen.

5.        Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, in die Unterlagen über das Kassenwesen und den Schriftverkehr des Obmannes Einsicht zu nehmen.

6.        Insichgeschäfte (Vergaben an Vereins bzw. Vorstandsmitglieder) sind grundsätzlich möglich und fallen in die Zeichnungsberechtigung des Obmannes. Ist der Obmann gegenüber dem Verein Auftragnehmer, dann ist der Kassier gemeinsam mit dem Schriftführer zeichnungs- und vergabeberechtigt, ist der Kassier Auftragnehmer sind die dazu erforderlichen finanziellen Transaktionen zusätzlich vom Obmann zu unter-fertigen; in allen anderen Fällen unterzeichnet der Obmann das Rechtsgeschäft (Auf-trag), der Kassier prüft die Rechnungen und führt die vereinbarte Transaktion eigen-verantwortlich durch.

7.        Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anwei-sungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten.

 

 

          § 14: Rechnungsprüfer

 

1.        Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen kei-nem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätig-keit Gegenstand der Prüfung ist.

2.        Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rech-nungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3.        Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmi-gung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

          § 15: Schiedsgericht

 

1.        Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2.        Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrich-ter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Ta-ge ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3.        Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entschei-det nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

          § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1.        Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.        Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – ü-ber die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins-zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Standortgemeinde mit der Auf-lage zu, dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozial-hilfe. Die Gemeinde darf das übertragene Vermögen nur für die Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

4.        Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Be-schlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

          § 17. Liquidation

 

1.        Zum Abschluss der laufenden Geschäfte, Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten und Verteilung des Vermögens hat die Vollversammlung einen Liquidator zu bestel-len. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist grundsätzlich Organisationen zu übertragen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen. Solche Organisationen können auch Mitglieder des Vereines oder ein fortgeführter Verein gem § 16 sein.

2.        Vermögenswerte, die aus Mitteln des Landes oder Bundes erworben wurden, fallen an die Förderungsgeber zurück. Allenfalls können sie mit deren Zustimmung an eine Organisation, die ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, übertragen werden.

3.        Sachgüter, die dem Verein von Mitgliedern zur Nutzung übertragen wurden, müssen den Mitgliedern zurückgestellt werden, wobei die Mitglieder keinen Anspruch auf Er-satz von Wertminderungen infolge ordnungsgemäßen Gebrauches haben.

 

beschlossen in der Vollversammlung:

Blons, am 13.10.05




































































 

Erstellt von: solution2u
Zuletzt verändert: 14.03.2006 09:01