Statuten
§ 1: Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein
führt den Namen „Entwicklungsverein Natur- und Kulturerbe Vorarlberg“ –
Kurzbezeichnung „LAG-Vorarlberg“ 2. Er hat seinen
Sitz in Schruns und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa 3. Die
Beteiligung an nationalen oder europäischen Vereinen ähnlicher Zielsetzungen
ist beabsichtigt; die Errichtung von Zweigvereinen nicht. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen
wie Männer glei-chermaßen.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt: 1. die Erhaltung
und Weiterentwicklung der lokalen Kulturlandschaft 2. die
Valorisierung (wirtschaftliche Nutzung) des natürlichen und kulturellen Erbes 3. die
verstärkte Nutzung regionaler Ressourcen zum Wohle der Umwelt und zur
Stei-gerung der Wertschöpfung und der Beschäftigung 4. den Aufbau
von Infrastruktur für Kultur, Tourismus, Freizeit und Erholung 5. die Förderung
der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisatio-nen in
wirtschaftlicher, raumplanerischer und kultureller Hinsicht 6. die
Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung regionalwirtschaftlicher und
gesellschaftlicher Themenstellungen 7. die Umsetzung
von Programmen des Landes, Bundes und der EU die zur Struktur-verbesserung
beitragen 8. Der Verein
verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Gewinne und angesammeltes Vermögen wird
nicht an Mitglieder ausgeschüttet. Die Mittel werden nur für die in den
Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet. § 3: Mittel
zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel
erreicht werden. Als ideelle Mittel (Aufgaben) dienen: 1. Mitwirkung an
der Planungen zur regionalen Entwicklung im Wirkungsbereich 2. Information
und Öffentlichkeitsarbeit zu den Vereinsinitiativen und Entwicklungsthe-men 3. Unterstützung
und Durchführung von Forschungsarbeit inklusive der Publikation
wis-senschaftlicher Ergebnisse 4. Zusammenarbeit
und Vernetzung der Initiativen in Gemeinden und regionalen und überregionalen
Organisationen und Körperschaften 5. Unterstützung
von Personen und Organisationen zur Erlangung von Förderungen für eine
nachhaltige regionale Entwicklung 6. Beratung in
Projekten und zur Gründung von Initiativen, Vereinen oder Unterneh-mungen 7. Beratung der Förderstellen des Landes, Bundes und EU
zur Fördermittelvergabe, insbesondere aus den EU-Strukturfonds oder ähnlicher
Programme 8. Monitoring von Projekte und Initiativen im Sinne einer Erfolgskontrolle 9. Umsetzung,
Management eigener Projekte 10. Veranstaltungen
zur Mobilisierung der Mitglieder und Präsentation von Projektergeb-nissen Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch 1. Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge 2. Spenden,
Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen 3. öffentliche
Fördermittel 4. Erlöse aus
Vereinsdienstleistungen 5. Erlöse aus
Beteiligungen 6. Vermächtnisse
und sonstige Zuwendungen 7. Erträge aus
angelegtem Vereinsvermögen § 4: Arten
der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglie-der. 1. Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit insbesondere durch
Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages beteiligen. 2. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zah-lung eines
Mitgliedsbeitrags oder Spendenbeitrages fördern. Ihnen kommen keine weiteren
Rechte zu. 3. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden. § 5: Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins können alle physischen und juristische Personen sowie Ge-meinden
und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein. 2. Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Gene-ralversammlung. § 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2. Der Austritt
kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitig-keit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Ab dem Zeitpunkt des
Austrittes o-der Ausschlusses kann das betreffende Mitglied nicht mehr an neuen
Projekten oder an Arbeiten der Organe teilnehmen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf vorhandenes Vereinsvermögen.
Leihgaben sind zurückzustellen. 3. Die
Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet durch eine unterfertigte
Austrittserklä-rung die bei Vereinen durch einen Vorstandsbeschluss, bei
Gemeinden durch einen Beschluss der Gemeindevertretung und bei juristischen
Personen durch das zustän-dige Organ begründet wird. 4. Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftli-cher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Mona-te mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zah-lung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 5. Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie
wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt
werden. Die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes bleiben jedoch
auf-recht, bis jene Vorhaben und Projekte abgeschlossen sind, deren Beschluss
vom betreffenden Mitglied mit getragen wurde. 6. Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grün-den
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7: Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche
Mitglieder haben das Recht, an Vollversammlungen teilzunehmen und an diese
Anträge zu stellen. Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Gemeinden und juristische Personen entsenden einen für die Teilnahme an den
Ver-sammlungen durch die jeweiligen Organe der Körperschaften bevollmächtigten
Ver-treter. Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in
allen Ver-sammlungen und Organen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu. 2. Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlan-gen. 3. Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Ge-neralversammlung verlangen. 4. Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betref-fenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben. 5. Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rech-nungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 6. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorga-ne zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktli-chen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der General-versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15). § 9:
Generalversammlung
1. Eine
ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt. 2. Eine
außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf: a. Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung b. schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c. Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d. Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz die-ser
Statuten) 3. Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm-lungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mit-tels Telefax
oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversamm-lung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). 4. Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzu-reichen. 5. Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. 6. Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberech-tigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stim-me. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die
Über-tragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Be-vollmächtigung ist zulässig. 7. Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
be-schlussfähig. 8. Die Wahlen
und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedür-fen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. 9. Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung
über den Voranschlag b. Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer c. Wahl, Bestellung
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rech-nungsprüfer d. Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein e. Entlastung
des Vorstands f. Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für or-dentliche und für
außerordentliche Mitglieder g. Genehmigung
einer Geschäftsordnung h. Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft i. Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins j. Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung ste-hende Fragen § 11:
Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus: a. Obmann b. Obmann-Stellvertreter c. Schriftführer
d. Kassier e. 6-10 Talschaftsvertreter f. Beiräte 2. Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählba-res
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfol-genden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergän-zung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist je-der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalver-sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Not-situation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Ge-richt zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung ein-zuberufen hat. 3. Gleichbehandlung:
Soweit Personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden,
beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Wei-se. Bei der Anwendung
der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige
Geschlechts-spezifische Form zu verwenden. 4. Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar. 5. Der Vorstand
wird vom Obmann über dessen Verhinderung vom Stellvertreter schrift-lich oder
mündlich einberufen. Wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder eine
Vorstandssitzung beantragt, hat der Obmann unverzüglich, längstens aber bin-nen
2 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen und abzuhalten. Kommt der Ob-mann
dieser Verpflichtung nicht nach, ist eine Vorstandssitzung vom an Jahren
ältes-ten einschreitenden Vorstandsmitglied einzuberufen und zu leiten. 6. Der Vorstand
ist Beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
6 Mitglieder anwesend sind. 7. Übertragung:
Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern kann jedoch die
Beschlussfassung der Vollversammlung übertragen werden. 8. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-gleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 9. Den Vorsitz
führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
Verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahres ältesten anwesenden
Vorstandsmit-glied. Zu Vorstandssitzungen können Experten und Auskunftspersonen
mit beraten-der Stimme beigezogen werden. 10. Beiräte sind
aus dem Verein nahe stehenden Organisationen. Sie übernehmen die Rolle der
Fachexperten oder sind Brückenfunktion zu weiteren Interessensgemein-schaften,
der Sozialpartner, der Gebietskörperschaften und der Landesregierung. Bevorzugt
als Beiräte sind Vertreter des Landes, der Wirtschaft und Fachleute der
Regionalentwicklung. 11. Durch Tod oder
Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstands-mitgliedes
durch Enthebung oder Rücktritt. 12. Enthebung: Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder entheben. 13. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklä-rung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
der Wahl bzw. Kooptie-rung eines Nachfolgers wirksam. § 12:
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbe-reich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung
des Jahresvoranschlages b) Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses c) Vorbereitung
und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Gene-ralversammlung d) Verwaltung des
Vereinsvermögens e) Aufnahme,
Streichung von Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitglied (Rücktritt, Tod) f) Aufnahme und
Kündigung von Dienstnehmern des Vereins g) Bestellung
einen Geschäftsführer für die Durchführung der laufenden Ge-schäfte. h) Vorbereitung
einer Geschäftsordnung und Beschlussfassung über Maßnah-men zur Erreichung des
Vereinszweckes. i) Bestellung
von Beiräten j) Der Vorstand
kann beschließen, dass regionale und oder branchenspezifi-sche
Untergliederungen, Ausschüsse, des Vereins ohne eigene Rechtsper-sönlichkeit
eingerichtet werden. § 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann
ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Ver-eins,
insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten Personen. Er führt den
Vorsitz bei den Generalversammlungen und im Vorstand. Im Fall der Verhinde-rung
tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter. Bei Gefahr in Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
General-versammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 2. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Ur-kunden,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern
die-se Aufgaben nicht an eine Geschäftsführung übertragen wurden. Alltägliche
Schrift-stücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw.
veranlas-senden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden. 3. Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unter-stützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes,
sowie des Vereinsschriftverkehrs, sofern diese Aufgaben nicht an eine
Geschäftsführung delegiert sind. 4. Der Kassier
ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. Dem
Kassier steht es frei die Kassaführung und die operative Abwicklung der
Ge-schäfte an den Geschäftsführer zu übertragen. 5. Jedes
Vorstandsmitglied hat das Recht, in die Unterlagen über das Kassenwesen und den
Schriftverkehr des Obmannes Einsicht zu nehmen. 6. Insichgeschäfte
(Vergaben an Vereins bzw. Vorstandsmitglieder) sind grundsätzlich möglich und
fallen in die Zeichnungsberechtigung des Obmannes. Ist der Obmann gegenüber dem
Verein Auftragnehmer, dann ist der Kassier gemeinsam mit dem Schriftführer
zeichnungs- und vergabeberechtigt, ist der Kassier Auftragnehmer sind die dazu
erforderlichen finanziellen Transaktionen zusätzlich vom Obmann zu
unter-fertigen; in allen anderen Fällen unterzeichnet der Obmann das
Rechtsgeschäft (Auf-trag), der Kassier prüft die Rechnungen und führt die
vereinbarte Transaktion eigen-verantwortlich durch. 7. Der Vorstand
kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für
die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anwei-sungen
des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein
gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. § 14:
Rechnungsprüfer
1. Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Funktionsdauer des
Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen kei-nem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätig-keit
Gegenstand der Prüfung ist. 2. Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rech-nungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 3. Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmi-gung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. § 15:
Schiedsgericht
1. Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
“Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ff ZPO. 2. Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrich-ter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Ta-ge ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entschei-det nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig. § 16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – ü-ber die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 3. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins-zweckes fällt
das verbleibende Vereinsvermögen der Standortgemeinde mit der Auf-lage zu,
dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche
gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozial-hilfe. Die Gemeinde darf das übertragene Vermögen nur für die Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. 4. Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach
Be-schlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 17.
Liquidation
1. Zum Abschluss
der laufenden Geschäfte, Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten und Verteilung
des Vermögens hat die Vollversammlung einen Liquidator zu bestel-len. Das nach
Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist grundsätzlich
Organisationen zu übertragen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen. Solche Organisationen können auch Mitglieder
des Vereines oder ein fortgeführter Verein gem § 16 sein. 2. Vermögenswerte,
die aus Mitteln des Landes oder Bundes erworben wurden, fallen an die
Förderungsgeber zurück. Allenfalls können sie mit deren Zustimmung an eine
Organisation, die ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, übertragen
werden. 3. Sachgüter,
die dem Verein von Mitgliedern zur Nutzung übertragen wurden, müssen den
Mitgliedern zurückgestellt werden, wobei die Mitglieder keinen Anspruch auf
Er-satz von Wertminderungen infolge ordnungsgemäßen Gebrauches haben. Blons, am 13.10.05 |
Zuletzt verändert: 14.03.2006 09:01